Aktuelles

21.-22. Mai 2022
Volvo Club Österreich Stand Nr 408 in Halle 4 auf der 32. Oldtimer Messe Tulln
Aufgrund der Corona-Krise musste die 32. Oldtimer Messe Tulln 2020 und auch 2021 abgesagt werden.
Heuer baut Volvo Car Austria den Stand auf!
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Der nächste Clubabend Wien und Wien-Umgebung findet am
1. Juni 2022 ab 18:00 Uhr im
Gasthaus Mehler
Handelskai 338
1020 Wien
bei Schönwetter im Garten statt [Eigener Parkplatz]
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3.-5. Juni 2022
XVI. Volvo-Mania Friesach
Veranstalter: Uwe Illing u. Hannes G. Unterberger, Volvophon +43 664 437 95 65, office@volvoclub.at
Ausschreibung und Nennung: https://www.volvoclub.at/xvi-volvo-mania-3-5-6-2022
NACHNENNSCHLUSS: 22. 5. 2022
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27.-28. August 2022
Volvo 164-Treffen
Samstag, 27. August 2022 bis Sonntag, 28. August 2022
Organisation: Barbara und Wolfgang Hödlmoser
Information: Wolfgang Hödlmoser, Tel. + 43 664 570 15 71.
Nähere Details zum Programmablauf folgen.
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9.-11. September 2022
Herbstausfahrt St. Martin am Grimming
Organisation: Helmut Knize u. Hannes G. Unterberger
Herbstausfahrt Sankt Martin am Grimming 9.-11. 9. 2022 | VOLVO Club Österreich
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24.-25. September 2022
30. VOLVO Klassieker Beurs
Autotron Rosmalen
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Eindrücke von der XXVI. Frostbegrüßungsfahrt um die Frost-Trophy 2019:
https://www.volvoclub.at/eindruecke-von-der-frostbegruessungsausfahrt-um...
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§57a KFG Überprüfung für Historische Kraftfahrzeuge
Ab heuer wird von den Prüfern beinhart durchgezogen, dass es bei der Überprüfung Deines als Historisches Kraftfahrzeug genehmigten Volvo ein schwerer Mangel ist, wenn Du bei der Überprüfung nach §57a KFG nicht das Fahrtenbuch vorlegen kannst, das dem Nachweis der Fahrbeschränkung auf 120 Tage pro Jahr dient, d.h., Du bekommst kein "Pickerl"! Und dieser Tatbestand wird in die Datenbank eingetragen, die mittlerweile mit der Genehmigungsdatenbank vernetzt ist!
Weiters muss ich Bezug auf die Punkte 2 und 3 des folgenden Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nehmen, da dieser leider unvollständig formuliert ist: Davon ausgenommen sind Wettbewerbsfahrzeuge, die nach dem Anhang K der FIA (s. Anl.) aufgebaut sind (z.B. für historische Rallyes): Sicherheitsrelevante Bauteile wie Sitze, Gurte, Tank etc. müssen immer den gültigen FIA-Normen entsprechen!
ERLASS Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung für historische Fahrzeuge ab 1. 1. 2018
1. Mit 1. Jänner 2018 treten neue Bestimmungen zur wiederkehrenden Begutachtung historischer Fahrzeuge in Kraft (BGBl. I Nr. 102/2017 vom 26. 7. 2017). Folgende Änderungen in § 57a KFG 1967 sind dabei zu berücksichtigen:
Historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind, soweit das durch das prüfende Organ be- urteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Dazu ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweidas Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen.
Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.
Die Umsetzung dieser Bestimmungen sowie der Bestimmung in § 57c Abs. 4d KFG, wonach eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung für ein historisches Fahrzeug durch die Begutachtungsplakettendatenbank der Behörde zu meldenist, wäre durch Verordnung zu regeln. Bis die entsprechende Verordnung in Kraft tritt und die Anpassung der Begutachtungsplakettendatenbank und der ist, wäre durch Verordnung zu regeln. Bis die entsprechende Verordnung in Kraft tritt und die Anpassung der Begutachtungsplakettendatenbank und der Begutachtungsprogramme durchgeführt ist, soll die Umsetzung durch den gegenständlichen Begutachtungsprogramme durchgeführt ist, soll die Umsetzung durch den gegenständlichen Erlass geregelt werden.
2. Es ist daher wie folgt vorzugehen :
Vor Beginn der Begutachtung sind dem prüfenden Organ die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen vorzulegen. Nur wenn diese vorgelegt werden und die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen durch das prüfende Organ festgestellt wird (d. h. die Zahl der Tage, an denen das Fahrzeug pro Jahr verwendet wurde, ist bei Kraftwagen nicht größer als 120 und bei Krafträdern nicht größer als 60), ist die Begutachtung vorzunehmen . In diesem Fall ist auf dem Gutachten im Bemerkungsfeld zu vermerken: „Zeitliche Fahrbeschränkungen eingehalten“
Die Übereinstimmung eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg mit dem Genehmigungsdokument ist, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu überprüfen. Wird eine Abweichung vom genehmigten Zustand festgestellt, ist bei der Prüfposition 0.1 Kennzeichen(tafeln) entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder –aufzeichnungen ein schwerer Mangel und im zugehörigen Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht schwerer Mangel und im zugehörigen Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht dem genehmigten Zustand“ zu vermerken. Im allgemeinen Bemerkungsfeld sind die Abweichungen im Einzelnen festzuhalten. In diesem Fall ist ein negatives Gutachten auszustellen und keine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen.
Die Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ändert sich nicht gegenüber der bisherigen Vorgangsweise.
3. Kann die Einhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung nicht durch fahrtenbuchartige Auf zeichnungen nachgewiesen werden, besteht für den Zulassungsbesitzer die Möglichkeit, die Eintragung „Historisches Fahrzeug“ vom örtlich zuständigen Landeshauptmann streichen zu lassen.
Entspricht das Fahrzeug nicht dem genehmigten Zustand, sind die vorgenommenen Änderungen rückzubauen oder gem. § 33 KFG dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Entsprechen die Änderungen nicht den Vorgaben an historische Fahrzeuge, führt das zur Streichung der Eintragung „Historisches Fahrzeug“.
Endlich EU-weite Neuregelung des Imports von Historischen Fahrzeugen!
Nun genügt ein stark vereinfachtes Sachverständigengutachten zum zollfreien Import aus Nicht-EU-Staaten! Es ist dann nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten!
Oldtimer und Umweltschutz
Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen (der VOLVO Club Österreich ist bekanntlich Mitgliedsverein) hat gemeinsam mit ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV und der Wirtschaftskammer Österreich das anliegende Positionspapier entwickelt.
Die Wertschöpfung der Oldtimerszene in Österreich ist eine erkleckliche und dank der Wirtschaftskammer Österreich auch bestens dokumentiert. Auch etliche Mitglieder des VOLVO Club Österreich sind hauptberuflich in der Veteranenbranche tätig.
Wir werden alles tun, um zu verhindern, daß es in Österreich Fahrverbote in Städten geben wird!
Hannes G. Unterberger, m.p.
Download Positionspapier Historische Kraftfahrzeuge und Umweltschutz
Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen arbeitet stets daran, dafür zu sorgen, daß wir unsere hisatorischen Fahrzeuge auch weiter auf unseren Straßen bewegen können.