Aktuelles

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Clubabende Wien & Wien Umgebung finden ab sofort am 2. Mittwoch des Monats statt! 

Clubabend Wien & Wien-Umgebung 

13. 3. 2024 ab 18:00 Uhr in der

KSV-Sportkantine 
Otto-Herrschmann-Gasse 6
1110 Wien
https://ksv-sportkantine.eatbu.com/?lang=de

Eigener Gratis-Parkplatz 

Lageplan (PDF)

daher kein Parkschein zu zahlen, zentrale Lage in Wien, gute Küche, Garten (im Sommer), vernünftige Preise und sogar nahe an U3 Gasometer gelegen!

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E10

Kann in allen Volvo Benzinern mit Baujahr ab 1976 getankt werden, in denen Volvo Originalteile verbaut sind.

Achtung, gilt nicht für Volvo S40 1.8i und V40 1.8i (Modelle mit Direkteinspritzung)!

Die Verwendung von E10 Ottokraftstoff ist für sämtliche Volvo Pkw Modelle mit Ottomotoren,
welche ab 1976 am Markt eingeführt wurden, problemlos möglich. Voraussetzung dafür ist die
Einhaltung der Wartungsvorschriften und die Ölqualität laut Herstellervorgaben unter Verwendung
von Ersatzteilen, welche den Herstellerspezifikationen entsprechen. 

Falls in ein Fahrzeug eine Zusatz‐ oder Standheizung nachgerüstet wurde muss die Eignung für E10 
mit dem jeweiligen Hersteller gesondert geklärt werden!

Einzige Ausnahmen sind eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen des Modells S40/V40, ausgestattet
mit 1,8l GDI Motor (Benzin-Direkteinspritzung), welche Mitte der 1990er Jahre produziert wurden.
Diese Fahrzeuge wurden offiziell nicht nach Österreich importiert!

Kontakt: Volvo Car Austria Customer Service Tel: 01 70128 1332, E-Mail: vcaccc@volvocars.com

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27.-28. April 2024: Volvo-Frühjahrsausfahrt Pörtschach

Organisation: Volvo-Charly Hudritsch und Robert Schandl

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4.-5. Mai 2024: Oldtimer Messe Tulln

Volvo Club Österreich auf Stand 408 in Halle 4

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17.-19. Mai 2024: XVIII. Volvo-Mania Friesach

mit Prolog am 17. Mai nach Italien,
organisiert von Ringo Scherb, Uwe Illing u. Hannes G. Unterberger

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§57a KFG Überprüfung für Historische Kraftfahrzeuge

Ab heuer wird von den Prüfern beinhart durchgezogen, dass es bei der Überprüfung Deines als Historisches Kraftfahrzeug genehmigten Volvo ein schwerer Mangel ist, wenn Du bei der Überprüfung nach §57a KFG nicht das Fahrtenbuch vorlegen kannst, das dem Nachweis der Fahrbeschränkung auf 120 Tage pro Jahr dient, d.h., Du bekommst kein "Pickerl"! Und dieser Tatbestand wird in die Datenbank eingetragen, die mittlerweile mit der Genehmigungsdatenbank vernetzt ist!

Weiters muss ich Bezug auf die Punkte 2 und 3 des folgenden Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nehmen, da dieser leider unvollständig formuliert ist: Davon ausgenommen sind Wettbewerbsfahrzeuge, die nach dem Anhang K der FIA (s. Anl.) aufgebaut sind (z.B. für historische Rallyes): Sicherheitsrelevante Bauteile wie Sitze, Gurte, Tank etc. müssen immer den gültigen FIA-Normen entsprechen!

ERLASS  Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung für historische Fahrzeuge ab 1. 1. 2018

1. Mit  1. Jänner 2018 treten  neue  Bestimmungen zur  wiederkehrenden  Begutachtung  historischer  Fahrzeuge  in  Kraft   (BGBl.  I  Nr.  102/2017  vom  26.  7.  2017).  Folgende Änderungen  in § 57a KFG  1967 sind dabei zu berücksichtigen:

 Historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind, soweit das durch das prüfende Organ be- urteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der  auf Grund  dieses  Bundesgesetzes  erlassenen  Verordnungen  entsprechen. Dazu  ist das  Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise, das  Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise  – allenfalls in Kopie – vorzulegen.

 Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren. 

Die  Umsetzung dieser  Bestimmungen  sowie  der  Bestimmung  in  §  57c  Abs. 4d  KFG,  wonach eine  Nichteinhaltung  der zeitlichen  Fahrbeschränkung  für  ein  historisches  Fahrzeug  durch  die Begutachtungsplakettendatenbank  der  Behörde  zu melden ist,  wäre  durch  Verordnung  zu regeln. Bis  die  entsprechende  Verordnung  in Kraft  tritt  und  die  Anpassung der Begutachtungsplakettendatenbank  und  der ist, wäre  durch  Verordnung zu regeln. Bis  die  entsprechende  Verordnung    in    Kraft  tritt  und  die  Anpassung  der Begutachtungsplakettendatenbank  und  der Begutachtungsprogramme  durchgeführt  ist, soll  die Umsetzung durch den gegenständlichen Begutachtungsprogramme  durchgeführt  ist, soll  die Umsetzung durch den gegenständlichen Erlass geregelt werden.

2. Es ist daher wie folgt vorzugehen :

 Vor  Beginn  der  Begutachtung  sind  dem  prüfenden  Organ  die  fahrtenbuchartigen  Aufzeichnungen vorzulegen. Nur wenn diese vorgelegt werden und die Einhaltung der zeitlichen  Fahrbeschränkungen  durch  das  prüfende  Organ  festgestellt  wird  (d.  h.  die Zahl der  Tage,  an denen das Fahrzeug pro Jahr verwendet wurde,  ist bei Kraftwagen nicht größer als 120 und bei Krafträdern nicht größer als 60), ist die Begutachtung vorzunehmen . In diesem Fall ist auf dem Gutachten im Bemerkungsfeld zu vermerken: „Zeitliche Fahrbeschränkungen eingehalten“

 Die Übereinstimmung eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg mit dem Genehmigungsdokument ist, soweit das durch das​ prüfende  Organ  beurteilt  werden  kann,  zu  überprüfen. Wird  eine  Abweichung  vom  genehmigten   Zustand  festgestellt,   ist   bei   der   Prüfposition   0.1  Kennzeichen(tafeln) entspricht  nicht  den  Fahrzeugdokumenten  oder –aufzeichnungen ein schwerer  Mangel und  im  zugehörigen  Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht schwerer  Mangel und  im  zugehörigen  Bemerkungsfeld „Fahrzeug entspricht nicht dem genehmigten  Zustand“ zu vermerken.  Im allgemeinen Bemerkungsfeld sind die Abweichungen im Einzelnen festzuhalten. In diesem Fall ist ein negatives Gutachten auszustellen und keine Begutachtungsplakette  am  Fahrzeug  anzubringen oder dem  Zulassungsbesitzer  auszufolgen.

 Die  Überprüfung  der  Vorschriftsmäßigkeit von  Fahrzeugen mit einem höchsten  zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ändert  sich  nicht  gegenüber  der  bisherigen Vorgangsweise.

3. Kann  die  Einhaltung  der  zeitlichen  Fahrbeschränkung  nicht  durch  fahrtenbuchartige  Aufzeichnungen  nachgewiesen  werden,  besteht für den Zulassungsbesitzer die  Möglichkeit, die Eintragung     „Historisches  Fahrzeug“ vom örtlich zuständigen  Landeshauptmann streichen zu lassen.

Entspricht  das  Fahrzeug nicht dem  genehmigten  Zustand, sind die vorgenommenen Änderungen rückzubauen oder gem. § 33 KFG dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Entsprechen die Änderungen nicht den Vorgaben an historische Fahrzeuge, führt das zur Streichung der Eintragung „Historisches Fahrzeug“.

Endlich EU-weite Neuregelung des Imports von Historischen Fahrzeugen!

Nun genügt ein stark vereinfachtes Sachverständigengutachten zum zollfreien Import aus Nicht-EU-Staaten! Es ist dann nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten!

Oldtimer und Umweltschutz

Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen (der VOLVO Club Österreich ist bekanntlich Mitgliedsverein) hat gemeinsam mit ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV und der Wirtschaftskammer Österreich das anliegende Positionspapier entwickelt.

Die Wertschöpfung der Oldtimerszene in Österreich ist eine erkleckliche und dank der Wirtschaftskammer Österreich auch bestens dokumentiert. Auch etliche Mitglieder des VOLVO Club Österreich sind hauptberuflich in der Veteranenbranche tätig.

Wir werden alles tun, um zu verhindern, dass es in Österreich Fahrverbote in Städten geben wird!

Hannes G. Unterberger, m.p.

Download Positionspapier Historische Kraftfahrzeuge und Umweltschutz

Die AMV - Arbeitsgemeinschaft für Motorveteranen arbeitet stets daran, dafür zu sorgen, dass wir unsere historischen Fahrzeuge auch weiter auf unseren Straßen bewegen können.