Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "VOLVO Club Österreich".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Kontakte zwischen Volvo-Besitzern, -Eigentümern und -Freunden herzustellen und zu fördern, gesellige Veranstaltungen und gemeinsame Ausfahrten durchzuführen sowie bei der Erhaltung und Restaurierung der Volvos und bei der Ersatzteilbeschaffung Hilfe zu leisten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(a) Versammlungen, Vorträge, Ausfahrten, Bewerbe und Veranstaltungen
(b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
(c) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek sowie eines Clubarchives
(d) Präsentation des Vereines im Internet
(e) Servicetelefon
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b) Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
(c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheidung aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft, Datenschutz, Vereinsjahr
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Besitzer oder Eigentümer eines Volvos sind. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern. Bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern besteht die Möglichkeit einer Anschlußmitgliedschaft für im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Über besonderen Beschluß des Vorstandes können auch Personen, welche nicht Eigentümer oder Besitzer eines Volvos sind, als außerordentliche Mitglieder dem Verein angehören.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
(3) Der VOLVO Club Österreich als Verein kann selbst ordentliches, außerordentliches oder Ehrenmitglied in anderen Vereinen werden, soweit dies der gegebenen Interessenslage des Vereines entspricht. Dem Vorstand ist es jedoch ausdrücklich untersagt, personen- oder fahrzeugbezogene Daten der Vereinsmitglieder im Rahmen solcher Mitgliedschaften ohne schriftliche Zusage im Einzelfall weiterzugeben.
(4) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühr ausgenommen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die einmalige Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe binnen Monatsfrist nach deren Eintritt in den Verein zu bezahlen verpflichtet. In den Folgejahren ist der Mitgliedsbeitrag bis 31. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
(3) Nach Entrichtung der Beitrittsgebühr und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wird dem Mitglied ein Mitgliedsausweis ausgefolgt. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereines und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzustellen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Den Mitgliedern ist eine Tagesordnung auszuhändigen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Es sind nur jene ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen, eigenhändig unterfertigten Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter lt. Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt. Die Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlußes unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
(c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(e) Entlastung des Vorstands;
(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs vertretungsbefugten Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter; Weiters sind die Leiter der Zweigstellen Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der neugewählte Vorstand beschließt spätestens 14 Tage nach der Bestellung durch die Generalversammlung seine Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl einen neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach dem Prinzip der Einstimmigkeit.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(e) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
9. Fassung vom 4. 5. 2003 (mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, Zahl XIV-3915 vom 4. 7. 2003, bewilligt).
Ansprechpartner:
Hannes G. Unterberger, Präsident
office [at] volvoclub [dot] at